In Deutschland regelt die Schneeräumpflicht die Verantwortung für das Beseitigen von Schnee und Eis auf Gehwegen vor Immobilien, um Unfälle zu vermeiden. Sie betrifft sowohl Vermieter als auch Mieter. Die genaue Rechtslage ergibt sich aus dem Straßenverkehrsrecht sowie aus kommunalen Satzungen, da die Regelungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können. Hier ein Überblick:

Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich liegt die Schneeräumpflicht bei dem Eigentümer (Vermieter) des Grundstücks. Dieser ist laut den meisten städtischen Satzungen verpflichtet, den Gehweg vor der Immobilie schnee- und eisfrei zu halten.

Übertragung auf Mieter: Die Schneeräumpflicht kann jedoch per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Dies muss ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein. Fehlt eine solche Regelung, bleibt der Vermieter verantwortlich.

Gesetzliche Grundlagen: Die Grundlage für die Räum- und Streupflicht bildet das jeweilige kommunale Straßenreinigungsgesetz oder die örtliche Straßenreinigungssatzung. Darüber hinaus greift der allgemeine § 823 BGB (Schadenersatzpflicht), falls es durch Vernachlässigung zu Unfällen kommt.

Kann die Schneeräumpflicht übertragen werden?

Ja, der Vermieter kann diese Pflicht per Vertrag auf den Mieter übertragen. Diese Übertragung muss eindeutig und klar formuliert sein. Der Vermieter bleibt jedoch in der Überwachungspflicht: Er muss sicherstellen, dass der Mieter dieser Pflicht tatsächlich nachkommt, andernfalls haftet der Vermieter weiterhin.

Was muss im Rahmen der Schneeräumpflicht gemacht werden?

Schnee räumen: Gehwege müssen auf eine Breite von etwa 1,20 Meter so geräumt werden, dass Fußgänger sicher passieren können.

Streuen: Bei Glatteis muss zusätzlich gestreut werden, meist mit Sand, Kies oder Granulat. Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten, außer in Notfällen.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für die Räumung und das Streuen (z. B. für Schneeschaufeln, Streumaterial oder Dienstleister) trägt derjenige, der die Räumpflicht hat:

Wenn die Pflicht beim Vermieter liegt, können die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist).

Wenn der Mieter die Pflicht hat, muss er die Kosten selbst tragen.

Zeitraum der Schneeräumpflicht

Die genauen Zeiten variieren von Gemeinde zu Gemeinde, aber in der Regel gilt die Schneeräumpflicht:

Unter der Woche: von 7:00 bis 20:00 Uhr

Am Wochenende: meist ab 8:00 oder 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Schneeräumen außerhalb der definierten Zeiten

Fällt Schnee außerhalb dieser Zeiten, besteht keine sofortige Räumpflicht. Es reicht aus, wenn der Schnee am nächsten Morgen (nach Beginn der Räumpflichtzeiten) entfernt wird. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn sich die Gefahrensituation verschärft, z. B. bei starkem Schneefall oder Eisbildung während der Nacht.

Beauftragung externer Dienstleister

Vermieter und Mieter haben die Möglichkeit, externe Dienstleister mit der Schneeräumung zu beauftragen. Dies kann besonders sinnvoll sein, wenn die eigene Zeit oder körperliche Fähigkeit nicht ausreicht, um die Räumpflicht zu erfüllen.

Haftung: Auch wenn ein externer Dienstleister beauftragt wird, bleibt der Vermieter oder Mieter in der Überwachungspflicht. Das bedeutet, sie müssen sicherstellen, dass der Dienstleister seine Arbeit ordnungsgemäß ausführt. Kommt es trotz Beauftragung zu einem Unfall, kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden, wenn er seine Überwachungspflicht vernachlässigt hat.

Kosten: Die Kosten für einen Winterdienst variieren je nach Region und Umfang der Dienstleistungen. In Niedersachsen kann man mit Kosten von etwa 20 bis 50 Euro pro Einsatz rechnen. Diese Kosten können ebenfalls als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Zusammengefasst

  • Die Schneeräumpflicht liegt grundsätzlich beim Vermieter, kann aber auf den Mieter übertragen werden.
  • Der verantwortliche Räumdienst (Mieter oder Vermieter) muss Gehwege schnee- und eisfrei halten.
  • Die Kosten für das Räumen können unter Umständen auf die Mieter umgelegt werden.
  • Die Räumzeiten sind in der Regel von morgens bis abends definiert, und bei Schneefall außerhalb dieser Zeiten muss am nächsten Morgen geräumt werden.
  • Externe Dienstleister können beauftragt werden, wobei die Überwachungspflicht beim Auftraggeber bleibt.